In welchen Fällen ist eine medizinische und juristische Beratung beim Aufstellen einer Patientenverfügung ratsam?

An der Juristischen Fakultät der Universität Bielefeld sind kürzlich in der bisher umfangreichsten Erhebung zu diesem Thema 212 öffentlich angebotene Vorlagen für Patientenverfügungen geprüft worden (Wolfgang Lange: Inhalt und Auslegung von Patientenverfügungen. Grundlagen für rechtsfehlerfreie Gestaltung. Nomos Verlagsanstalt Baden-Baden 2009). Das Ergebnis war ernüchternd, denn keine der vorliegenden Patientenverfügungen erfüllte alle Anforderungen, die das derzeitige Rechtsverständnis stellt. Der Autor plädiert deshalb für die Einrichtung von Beratungsstellen – diese Funktion könnten z.B. auch Hausärzte übernehmen – damit Missverständnisse im vorgezogenen Dialog zwischen Arzt und Patient weitestgehend vermieden werden.

Eine der zentralen Fragen ist die Sicherung des Selbstbestimmungsrechtes des Individuums auch in der Situation, in der diese Person ihren Willen nicht selbst äußern kann.

Ärzte sind an den mutmaßlichen Willen des Patienten gebunden, wenn die Situationen zutreffend beschrieben worden sind und wenn es sich nicht um rechtswidrige Forderungen nach arztassistiertem Suizid oder nach lebensverkürzenden Maßnahmen handelt.

Die behandelnden Ärzte dürfen deshalb nur dann tätig werden,

  • wenn eine medizinische Indikation für eine diagnostische oder therapeutische Prozedur vorliegt sowie
  • wenn von der Einwilligung des Patienten ausgegangen werden kann.

Ist die Einwilligung für einen definierten Eingriff in einer definierten Situation dagegen ausdrücklich versagt und damit entzogen worden, dürfen Ärzte den konkreten Eingriff nicht durchführen.

Eine medizinisch und juristisch fehlerfreie Patientenverfügung schafft deshalb ein hohes Maß an Rechtssicherheit für den Patienten und für die behandelnden Ärzte. Insofern lohnt es sich, in guten Zeiten in Ruhe über medizinische Grenzsituationen nachzudenken und seine Positionen hierzu schriftlich niederzulegen.